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Mittwoch, den 7. Januar 2009
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Versicherungslexikon

Ablaufleistung

Die Ablaufleistung spielt im Zusammenhang mit dem Abschluss von Lebensversicherungen eine wichtige Rolle. Sie gibt an, welcher Betrag an den Versicherungsnehmer am Ende der Laufzeit bzw. im so genannten Erlebensfall ausgezahlt wird.

Die Höhe des Betrags ist gleich von mehreren Faktoren abhängig, da sich die Ablaufleistung aus mehreren Teilbeträgen zusammensetzt. Zu diesen Beträgen zählen die eigentliche Versicherungssumme, Überschussanteile, die vom Versicherer erwirtschaftet werden sowie ggf. eine Bonuszahlung.

Weil im Vorfeld bzw. bei Vertragsabschluss über die genaue Höhe der Überschussanteile sowie die Höhe der Bonuszahlung keine konkreten Aussagen getroffen werden können, wird die Ablaufleistung stets prognostiziert. Deshalb darf man sie beim Vergleich nicht übergewichten.

Abstrakte Verweisung

Die Abstrakte Verweisung ist ein grundsätzlich bestehendes Recht des Versicherers, den Versicherungsnehmer im Falle einer Berufskrankheit, die nicht zu Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf sämtliche Tätigkeiten führt, zur Aufnahme einer berufsfremden Tätigkeit aufzufordern.

Verbraucher können dieses Recht der Assekuranz außer Kraft setzen, indem sie eine entsprechende Klausel in den Versicherungsvertrag aufnehmen lassen. Dies ist in der Regel mit höheren Prämien verbunden.

Abtretung

Die Abtretung, oft auch als Zession bezeichnet, beschreibt einen Vertrag, in dem der Versicherungsnehmer seine Reche aus einer Lebensversicherungspolice an einen Dritten abtritt. Dies geschieht in der Praxis vor allen Dingen zu mehreren Zwecken: Zum einen dienen Lebensversicherungen nicht selten als Tilgungsträger für ein Darlehen, insbesondere im Bereich der Immobilienfinanzierung.

Der Kredit wird dabei mit der Ablaufleistung der Versicherung getilgt. Weiterhin wird die Abtretung des Öfteren auf dem Zweitmarkt für Lebensversicherungen praktiziert. Dabei wird eine laufende Police an einen speziellen Anbieter verliehen oder verkauft.

Alleinfahrerrabatt

Fahrzeughalter können in den Genuss der unterschiedlichsten Rabatte gelangen, einer von ihnen ist der Alleinfahrerrabatt. Wie man es eigentlich schon erahnen kann handelt es sich hierbei um einen Rabatt, der dem Versicherungsnehmer dann gewährt wird, wenn das Fahrzeug ausschließlich von einer Person bzw. ihm selbst genutzt wird. Bei einigen Versicherungsanbietern wird dieser Rabatt auch als Einzelfahrerrabatt bezeichnet.

Sofern das Fahrzeug ausschließlich von einer Person genutzt wird, bietet es sich an, den Rabatt geltend zu machen. Allerdings wird er längst nicht von jedem Versicherer angeboten. Des Weiteren ist zu beachten, dass das Fahrzeug tatsächlich nur vom Versicherungsnehmer genutzt wird – bei einem Verstoß droht sonst eine Strafzahlung.

Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)

Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind wesentlicher Bestandteil eines jeden Versicherungsvertrages und setzen sich aus den Musterbedingungen, die für alle Assekuranzen gleichermaßen gelten, sowie den Versicherungsbedingungen, die für einen speziellen Anbieter sowie den jeweils individuell gewählten Tarif gelten, zusammen. Es sei ausdrücklich betont, dass gesonderte Vereinbarungen zwischen Versicherungsnehmer und Versicherungsgeber rechtlichen Vorrang vor den AVB genießen.

Altersrückstellungen (Risikolebensversicherung)

Da mit dem Alter eines Versicherten auch das Risiko für dessen Ableben steigt, bilden Versicherer frühzeitig Altersrückstellungen aus einem Teil der entrichteten Prämien. Diese werden gemeinsam mit den daraus erzielten Erträgen dazu verwendet, den Beitragsanstieg im Alter abzufedern. Je früher eine Person in eine Risikolebensversicherung eintritt, desto stärker fällt dieser Effekt aus.

Altersvorsorgezertifizierungsgesetz

Damit ein Produkt zur privaten Altersvorsorge den Inhaber zum Bezug staatlicher Zuschüsse bzw. zu Steuervergünstigungen berechtigt, muss es von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen zertifiziert werden.

Die Kriterien der Zertifizierung entstammen dabei dem Altersvorsorgezertifizierungsgesetz.

Die Anbieter eines Riester-Produkts müssen so die vollständige Auszahlung sämtlicher Einzahlungen sowie der Zuschüsse zum Laufzeitende garantieren. Weiterhin darf die Auszahlung an den Vertragsinhaber nicht vor dem 60. Lebensjahr erfolgen, auch eine Kapitalauszahlung ist nicht möglich; eine lebenslange, monatliche Leibrente ist Pflicht.

Weiterhin müssen Abschluss- und Vertriebskosten auf 5 Jahre verteilt und dem Vertragsinhaber die Möglichkeit eingeräumt werden, eine vierteljährliche Ruhestellung des Kontrakts vorzunehmen.

Ambulante Zusatzversicherung

Eine ambulante Zusatzversicherung gewährt gesetzlich Versicherten Patienten einen umfangreicheren Versicherungsschutz bei ambulanten Behandlungen. Dabei werden auch die Kosten für Heilpraktiker und Heilmittel, für Alternativmedizin sowie für ambulante Kuren und Psychotherapie übernommen. Weiterhin besteht für die Inhaber der Police eine freie Arztwahl, so dass auch die Leistungen von Medizinern in Anspruch genommen werden können, die keinen Vertrag mit den gesetzlichen Kassen abgeschlossen haben. Die Zusatzversicherung muss additiv zu den Prämien zur GKV vom Versicherten selbst gezahlt werden.

Anrechnungsbetrag

Der Anrechnungsbetrag spiegelt den Wert der im Laufe eines Vertragsverhältnisses gebildeten Altersrückstellungen eines Versicherten wider. Dieser Wert wird ausgedrückt als Differenz des tatsächlichen Beitrags sowie der Prämie, die dann zu zahlen wäre, wenn zum jeweiligen Zeitpunkt der Neueintritt in die PKV erfolgen würde. Der Anrechnungsbetrag wächst mit der Dauer des Versicherungsverhältnisses an.

Anwartschaft

Eine Anwartschaft berechtigt ihren Inhaber, den Vertrag einer privaten Krankenversicherung vorübergehend außer Kraft zu setzen und zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufzunehmen, ohne dass sich die Konditionen verändern oder dass eine Gesundheitsprüfung durchgeführt wird.

Sinn machen derlei Vereinbarungen zum Beispiel dann, wenn ein PKV-Mitglied vorübergehend in die gesetzliche Krankenkasse eintritt oder freie Heilfürsorge genießt, wie es beispielsweise bei Wehr- oder Ersatzdienstleistenden der Fall ist.

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