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Samstag, den 4. Februar 2012

Arztanordnungsklausel

Die Arztanordnungsklausel berechtigt den Versicherungsgeber vom Versicherungsnehmer zu verlangen, bestimmte erfolgversprechende Therapien, die vom Arzt angeordnet wurden, wahrzunehmen.

Tut der Versicherungsnehmer dies nicht, ist die Assekuranz laut Vertrag berechtigt, die Leistungen bis zur Aufnahme zu unterlassen. Es muss allerdings aus medizinischer Sicht eine signifikante Aussicht auf eine Verbesserung des Gesundheitszustands des Patienten bestehen, damit die Klausel zu einer Einstellung der Leistungen berechtigt.


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