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Donnerstag, den 17. Mai 2012

Unverfallbarkeit

Die Unverfallbarkeit bezeichnet einen rechtlichen Status von Ansprüchen im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge, bei dem die Anwartschaft auf einen Rentenzusage nicht mehr verfallen kann.

Bei vom Arbeitgeber geleisteten Zusagen ist die Unverfallbarkeit für nach dem 31.12.2000 erworbene Ansprüche dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer mindestens 5 Jahre in einem Betreib tätig ist und das 30. Lebensjahr vollendet hat. Bei durch Entgeltumwandlung entstandenen Zusagen gilt eine sofortige Unverfallbarkeit. Für Ansprüche, die vor längerer Zeit erworben wurden, gelten mitunter andere Fristen.


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