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Sonntag, den 1. August 2010

19.02.2010

Kfz-Versicherung: Nicht angeschnallt heißt nicht automatisch Mitschuld

Die in Deutschland geltende Anschnallpflicht nehmen nicht alle Autofahrer und Beifahrer immer so genau.

Wer erwischt wird, muss mit einem Bußgeld rechnen – und mit deutlich mehr Ärger, wenn es zu einem Unfall kommt. Dann nämlich kann die gegnerische Kfz-Versicherung auf eine Teilschuld pochen und die Leistungen kürzen. Dazu ist sie aber nicht grundsätzlich berechtigt, entschied jetzt das OLG Karlsruhe.

Im vorliegenden Fall war der Unfallverursacher mit 90 km/h durch eine geschlossene Ortschaft und dort frontal in das Fahrzeug einer Frau gerast, die nicht angeschnallt war. Bei dem Unfall starb ihr Mann, die Fahrerin und ihre Beifahrerin wurden schwer verletzt. Die Fahrerin klagte auf Schmerzensgeld und erklärte, sie sei aufgrund ihres Übergewichts unangeschnallt gefahren.

Das Gericht entschied, dass die Unfallschuld des Unfallverursachers deutlich schwerer trage und die grundsätzliche Mithaftung in diesem Fall zurücktrete. Die gegnerische Kfz-Versicherung muss in voller Höhe zahlen. 

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