24.08.2009
PKV: Sozialleistungsträger müssen vollen Beitrag übernehmen
Hilfsbedürftige PKV-Versicherte, deren PKV-Beiträge bisher nur zu einem Teil von Sozialleistungsträgern übernommen wurden, werden ungerechtfertigt benachteiligt. Zu diesem Ergebnis kommt das Landessozialgericht Baden-Württemberg in einem aktuellen Urteil.
Demnach resultiert die bisherige Praxis aus einer Gesetzeslücke, die zu einer Finanzierungslücke im Hinblick auf den Krankenversicherten-Schutz privat Versicherter führt. Den Fehlbetrag mussten bisher die hilfsbedürftigen Versicherten aufbringen.
Obwohl der Bundesrat bereits vor einiger Zeit darum bat, die Gesetzeslücke zu schließen, hat der Gesetzgeber das Problem bis heute nicht gelöst. Vor diesem Hintergrund kann dem Gericht zufolge einem Hilfsbedürftigen als schwächstem Glied in der Kette nicht zugemutet werden, die „Folgen der gesetzgeberischen Unzulänglichkeiten zu tragen“.
Die Leistungsträger sind also dazu verpflichtet, die Beiträge zur privaten Krankenvollversicherung in voller Höhe zu erstatten – jedoch nur dann, wenn der Versicherte im günstigsten Tarif versichert ist.
