14.06.2010
Unfallversicherung darf nur einmal Gutachter vorschreiben
Ein Unfallversicherer darf Geschädigten nur einmal vorschreiben, welcher Arzt bzw. welche Einrichtung eine Begutachtung durchführen soll.
Erfolgt ein Widerspruch, hat der Verunfallte ein Mitspracherecht bei der Bestimmung des Gutachters. Die Assekuranz kann die Weigerung, sich erneut dem Erstgutachter zu stellen, nicht als mangelnde Mitwirkung auslegen. Das geht aus einem nun veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) in Karlsruhe hervor.
Im zugrunde liegenden Fall zweifelte der Kläger den Invaliditätsgrad an, der ihm nach einem Unfall zugesprochen wurde. Er forderte von seiner Unfallversicherung die Anerkennung eines höheren Invaliditätsgrades und die Zahlung einer höheren Summe. Die Assekuranz wollte den Kläger zur Prüfung erneut in die Unfallklinik schicken, die ihn eingangs untersucht hatte, der versicherte weigerte sich jedoch mit Verweis auf die (tatsächliche oder mutmaßliche) Inkompetenz der dortigen Gutachter.
Der Versicherer sah darin einen Verstoß gegen die Mitwirkungspflichten - und sich beitragsfrei. Zu Unrecht: Dem BGH zufolge hatte die Versicherung bereits bei der Erstuntersuchung von ihrem Recht Gebrauch gemacht, den Gutachter zu bestimmen.

