09.12.2009
Unfallversicherung: Vorsicht bei Weihnachtsfeiern
Weihnachten steht vor der Tür und in vielen Unternehmen sind Weihnachtsfeiern in der Belegschaft an der Tagesordnung. Besonders wenn es feucht-fröhlich hergeht stellt sich aber schnell die Frage: Greift eigentlich die gesetzliche Unfallversicherung, wenn dabei oder danach ein Unfall geschieht?
Tatsächlich greift die gesetzliche Unfallversicherung – allerdings nur dann, wenn die Unternehmensleitung die Feier veranstaltet oder sie fördert und auch selbst daran teilnimmt. Die Feier muss allen Angehörigen des Unternehmens offenstehen. Versichert sind dann allerdings nur Unternehmensangehörige, ehemalige Beschäftigte oder Familienangehörige sind dabei nicht gesetzlich unfallversichert.
Unter den gesetzlichen Versicherungsschutz fallen auch An- und Abfahrt von und zur Feier, alle Aktivitäten beim Feiern und bei der Vorbereitung. Wird die Veranstaltung für beendet erklärt, endet auch der Versicherungsschutz. Nicht davon betroffen ist die Heimfahrt nach der Feier.

