01.03.2010
Urteil: Für Einkünfte aus privaten Rentenversicherungen mehr Abgaben an gesetzliche Kranken- und Pflegekassen
Ein aktuelles Urteil des Bundessozialgerichts könnte zusätzliche Gelder in die klammen Kassen der GKV spülen.
Demnach müssen freiwillig gesetzlich Versicherte zukünftig für Einkünfte aus privaten Rentenversicherungen Abgaben an die gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen zahlen – auch dann, wenn das in der Rentenpolice angesparte Kapital nur einmalig ausgezahlt wird. In diesem Fall sind Kassen befugt, auf errechnete, fiktionale monatliche Rentenauszahlungen über die Jahre der Auszahlungsphase hinweg Beiträge zu erheben.
Geklagt hatte ein freiwillig in der GKV versicherter Rentner, der sich seine Rente aus einer privaten Rentenversicherung im Rahmen einer Einmalauszahlung auszahlen ließ. Die Krankenkasse, die er darüber informierte, legte ihrer Beitragsberechnung daraufhin nicht nur die klassischen Rentenbezüge der gesetzlichen Rentenversicherung sondern auch die Einmalauszahlung zugrunde.
Das Gericht stellte klar, dass für Pflicht- und freiwillig Versicherte in der GKV unterschiedliche Regeln gelten: Während Kassenbeiträge für Pflichtversicherte nur auf Einkommen und Renten anfallen, fallen sie für freiwillig in der GKV Versicherte für alle Einkommensarten an.
